Volksschule

Aufgabe

Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen eine für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schülerinnen und Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.

Aufnahme

Zur Einschreibung sind die schulpflichtigen Kinder von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule anzumelden und nach Möglichkeit der Schulleiterin/dem Schulleiter persönlich vorzustellen.
Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat die Schulleiterin/der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist.
Schulpflichtig gewordene Kinder, die nicht schulreif sind, werden in die Vorschulstufe aufgenommen und in einer eigenen Klasse oder integriert in der 1. Klasse nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht einzurechnen.
 

Vorzeitige Aufnahme

Kinder, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. September und dem 1. März (gemäß § 7 Abs. 1 SchPflG) des laufenden Schuljahres vollenden , können auf Ansuchen ihrer Erziehungsberechtigten in die 1. Schulstufe aufgenommen werden, wenn sie schulreif sind. Das Ansuchen ist innerhalb der Einschreibungsfrist schriftlich bei der Schulleiterin/beim Schulleiter einzubringen. Darüber hinaus sind die persönliche Vorstellung des Kindes und ein schulärztliches Gutachten erforderlich. Falls die Erziehungsberechtigten zustimmen, kann auch ein schulpsychologisches Gutachten eingeholt werden. Die Schulleiterin/der Schulleiter entscheidet dann über die vorzeitige Aufnahme.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife doch nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufname durch die Schulleiterin/den Schulleiter zu widerrufen. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig. Der vorzeitige Schulbesuch wird nur dann in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht eingerechnet, wenn er nicht eingestellt worden ist.
Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufname bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberchtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist bei der Leiterin/beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.
 

Vorschulstufe

Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist.
Die Vorschulstufe kann als Vorschulklasse (ab 10 Schülerinnen und Schülern) geführt werden. Bei geringerer Schülerzahl werden die schulunreifen Kinder integrativ in der für sie zuständigen Volksschule nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet. Die Aufgabe der Vorschulstufe ist die Förderung zur Erlangung der Schulreife. Kinder, die vorzeitig in die Volksschule aufgenommen wurden, deren Schulreife aber nach Beginn des Schuljahres widerrufen wird, können ebenfalls in die Vorschulklasse aufgenommen werden.


Übungsvolksschulen der Pädagogischen Akademien
In Innsbruck und in Zams können Schülerinnen und Schüler die Übungsschule besuchen.
 

Stand: Oktober 2009 / März 2020 / Mai 2021