Begriffserklärungen

Anmeldung an Schulen

  • Aufnahme in die Volksschule: Alle schulpflichtigen Kinder sind bei der sprengelmäßig zuständigen Volksschule anzumelden. Die Anmeldung erfolgt im Rahmen der Schülereinschreibung im Monat Oktober.
  • Aufnahme in die ersten Stufen der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule, der Berufsschule) und in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule: Der genaue Ablauf und die Fristen des Aufnahmeverfahrens werden jährlich von der Bildungsdirektion für Tirol bekannt gegeben.
  • Berufsschulpflichtige sind von der Lehrberechtigten/vom Lehrberechtigten bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses anzumelden.

Aufnahme

  • in eine öffentliche Schule durch die Schulleiterin/den Schulleiter
  • in eine Privatschule durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen den Erziehungsberechtigten und der Privatschulerhalterin/dem Privatschulerhalter  

Aufnahmsprüfung - Aufnahmevoraussetzungen

Aufsteigen

Eine Schülerin/ein Schüler darf unter folgenden Voraussetzungen in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen:

  • Das Jahreszeugnis weist in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung auf und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend".
  • Beim Wiederholen der Schulstufe enthält das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" und dieser Pflichtgegenstand wurde vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt.
  • Das Jahreszeugnis enthält zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend", aber die Schülerin/der Schüler hat nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten, der Pflichtgegenstand ist in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen und die Klassenkonferenz stellt fest, dass die Schülerin/der Schüler auf Grund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist.

AusländerInneninformationen

Für Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler stehen verschiedene Ausländerberatungsstellen zur Verfügung. Zur Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse siehe Einstufungsprüfung und Nostrifikation.

AusländerInnenberatung

Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde, ist das Kind von der Schulqualitätsmanagerin/vom Schulqualitätsmanager für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien. Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes von der Schulqualitätsmanagerin/vom Schulqualitätsmanager darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

Berufsorientierung

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Berufsorientierung.

Berufung

Gegen Entscheidungen von Organen der Schule hinsichtlich der Nichtberechtigung zum Aufsteigen und andere wichtige Entscheidungen die Schülerin/den Schüler betreffend, kann bei der Schule schriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise innerhalb von fünf Tagen Berufung eingelegt werden.

Einstufungsprüfungen

Will eine Schülerin/ein Schüler in eine höhere als die erste Schulstufe einer Schulart aufgenommen werden, ohne dass sie/er durch ein Zeugnis (einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule) zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt ist, ist sie/er von der Schulleiterin/vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen, wenn die Schülerin/der Schüler nicht jünger ist, als es der betreffenden Schulstufe entspricht und nicht im unmittelbar vorhergegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht wurde, deren erfolgreicher Abschluss zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als die Schülerin/der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass sie/er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Eine Einstufungsprüfung ist auch notwendig, wenn das ausländische Zeugnis einer ausländischen Schülerin/eines ausländischen Schülers nicht nostrifiziert worden ist.

Elternvereine

Externistenprüfung

Ein Zeugnis für alle Schularten und Schulstufen sowie für einzelne Unterrichtsgegenstände kann auch ohne Schulbesuch durch die Ablegung einer Externistenprüfung erworben werden. Damit werden die gleichen Berechtigungen erworben, wie nach dem ordentlichen Schulbesuch. Ansuchen und nähere Auskünfte bei Direktionen, Schulqualitätsmanagerinnen/Schulqualitätsmanagern oder Bildungsdirektion für Tirol (siehe auch 2. Bildungsweg).

Freiwillige Wiederholung

Eine Schülerin/ein Schüler, die/der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, kann freiwillig wiederholen, wenn dadurch das Aufholen eines entwicklungs- oder gesundheitlich bedingten Leistungsrückstandes ermöglicht wird. Dies erfolgt über ein Ansuchen der Schülerin/des Schülers bzw. ihrer/seiner Erziehungsberechtigten durch Bewilligung der Klassen- bzw. Schulkonferenz. Eine freiwillige Wiederholung darf während der gesamten Schullaufbahn nur einmal bewilligt werden und nur, wenn dadurch die Höchstdauer des Schulbesuches nicht überschritten wird. Die erfolgreich abgeschlossene letzte Schulstufe einer Schulart (ausgenommen die 4. Stufe der Volksschule und die letzte Stufe einer Sonderschule) darf auf keinen Fall wiederholt werden.

Frühwarnsystem

Wenn die Leistungen der Schülerin/des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder 2. Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin/dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenvorständin/vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin/vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des 1. bzw. 2. Semesters die 1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen. 

Häuslicher Unterricht

Die allgemeine Schulpflicht kann auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, wenn dieser einem Unterricht an einer öffentlichen Schule mindestens gleichwertig ist (siehe Pflichtschulen).

Hochbegabung

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Hompage des BMBWF.

Integration

bedeutet gemeinsamer Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder. Es geht dabei um das gemeinsame Leben und Lernen aller Kinder, um das einander Annehmen mit allen individuellen Unterschieden.

Nostrifikation

Zeugnisse über einen im Ausland absolvierten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen sind vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu nostrifizieren, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Hauptwohnsitz in Österreich oder als österreichische Staatsbürgerin/Staatsbürger im Ausland hat, und der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein inländisches Zeugnis entsprechen. Außerdem ist glaubhaft zu machen, dass die Nostrifikation des ausländischen Zeugnisses für das Erlangen einer Berechtigung oder eines Anspruches in Österreich erforderlich ist.

Privatschulen

Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhalterinnen/Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. An Privatschulen muss üblicherweise Schulgeld bezahlt werden. Man unterscheidet Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Beim Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht haben schulpflichtige Schülerinnen und Schüler den Schulerfolg jeweils in der letzten Schulwoche jedes Schuljahres durch eine Prüfung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachzuweisen. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht haben das Recht, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen. Auskunft erteilt die betreffende Schulleitung.

Schulreife

Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin/der Schulleiter (siehe auch Pflichtschulen).

Schüler- und Bildungsberaterin/-berater

Schülerberaterinnen/Schülerberater und Bildungsberaterinnen/Bildungsberater sind speziell ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer, die an ihrer Schule neben der Unterrichtstätigkeit vor allem in Fragen der Schul- und Berufswahl, aber auch bei sonstigen schulischen oder persönlichen Problemen beraten. Schülerberaterinnen und Schülerberater gibt es an Mittelschulen (Hauptschulen - auslaufend), Sonderschulen bzw. Sonderpädagogischen Zentren, Polytechnischen Schulen und allgemein bildenden höheren Schulen. Bildungsberaterinnen und Bildungsberater gibt es an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Bildungsanstalten. Die Namen sind bei den Schulleitungen zu erfragen.

Schülerbeihilfen

Siehe Beihilfen & Stipendien

Schülerfreifahrt

Siehe Beihilfen & Stipendien

Studienberechtigungsprüfung

Siehe 2. Bildungsweg

Übergangsstufe

Die Übergangsstufe ist für Schülerinnen und Schüler, die das ORG besuchen wollen, jedoch noch nicht die vollen Voraussetzungen für den unmittelbaren Eintritt in das ORG haben, gedacht. Die Aufnahme in die Übergangsstufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten 8 Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluss der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmeprüfung in die 5. Klasse des ORG.

Eine Übergangsstufe ist nur in einigen Oberstufenrealgymnasien eingerichtet.
Im Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf umfasst die Übergangsstufe die 8. und 9. Schulstufe.

Überspringen von Schulstufen

§ 26. (1) Eine Schülerin/ein Schüler, die/der auf Grund ihrer/seiner außergewöhnlichen Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist auf ihr/sein Ansuchen in die übernächste Stufe der betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist die Schülerin/der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Schülerinnen und Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn sie dadurch in eine Schulstufe gelangen, die unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Schule (§ 7 des Schulpflichtgesetzes 1985) ihrem Alter entspricht. Schülerinnen und Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn dadurch die Gesamtdauer des Grundschulbesuches nicht weniger als drei Schuljahre beträgt. 

(2) An Schularten mit Leistungsgruppen muss die Schülerin/der Schüler in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe besuchen und es muss die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der jeweils höchsten Leistungsgruppe in der übernächsten Stufe zu erwarten sein. 

(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 ist die Schulkonferenz, an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz, zuständig. Wenn die Schülerin/der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächste Schulstufe jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Grundschule) entspricht, so hat die Schulbehörde erster Instanz die Aufnahme zu bewilligen, wenn die Schüleri/der Schüler auf Grund einer Einstufungsprüfung vor einer von der entscheidenden Behörde zu bestellenden Prüfungskommission außergewöhnlich geeignet erscheint; ein derartiges Überspringen ist je ein Mal in der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig. 

(4) Stellt sich nach der Aufnahme in die übernächste Schulstufe (Abs. 1) heraus, dass die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schulstufe doch nicht gegeben sind, so hat die Schulleiterin/der Schulleiter mit Zustimmung der Schülerin/des Schülers deren/dessen Aufnahme in die übernächste Schulstufe zu widerrufen und gleichzeitig ihre/seine Aufnahme in die nächste Schulstufe auszusprechen. Der Widerruf bzw. die Aufnahme in die nächste Schulstufe ist jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die übernächste Schulstufe zulässig. 

Überspringen an den "Nahtstellen" 

§ 26a. (1) Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter der Aufnahmebewerberin/des Aufnahmebewerbers entspricht, findet § 3 Abs. 6 lit. b auf Ansuchen der Schülerin/des Schülers dann nicht Anwendung, wenn bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde, die Klassenkonferenz feststellt, dass die Schülerin/der Schüler auf Grund ihrer/seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird und eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist die Schülerin/der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 
(2) Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Mittelschule (Hauptschule - auslaufend) (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Mittelschule (Hauptschule - auslaufend), einer mittleren oder höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen der Schülerin/des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Mittelschule (Hauptschule - auslaufend) (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde, die Klassenkonferenz feststellt, dass die Schülerin/der Schüler auf Grund ihrer/seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird und eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist die Schülerin/der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 
(3) Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1 und 2 sind den Schülerinnen und Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben. 

Vorzeitige Aufnahme in die Volksschule

Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen (siehe auch Pflichtschulen).

Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule

Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife doch nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme durch die Schulleiterin/den Schulleiter zu widerrufen. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig (siehe auch Pflichtschulen).

Wiederholungsprüfung

Wenn das Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen die Note "Nicht genügend" enthält, darf eine Schülerin/ein Schüler zu Beginn des folgenden Schuljahres in den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Bei Schulwechsel kann die Wiederholungsprüfung auch an der neuen Schule abgelegt werden, wenn damit ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist. An Volks- und Sonderschulen mit Klassenlehrersystem gibt es keine Wiederholungsprüfungen. 

Zweiter Bildungsweg

Über den Zweiten Bildungsweg können auch noch nachträglich angestrebte Schulabschlüsse erreicht werden (siehe 2. Bildungsweg).

  
Stand: Juli/Dezember 2009 / Mai 2013 / Juli 2016 / Mai 2019 / März 2020 / Mai 2021