Nach Wahl des Antragsstellers/der Antragsstellerin hat die nach dem Arbeitsort oder dem Wohnort örtlich zuständige Lehrlingsstelle ausnahmsweise eine/n Prüfungswerber/in auch ohne Nachweis der Zurücklegung einer Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen,
Personen ohne Reifeprüfungen können durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben: