Mittelschule
Aufgabe
Die Mittelschule hat die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln, sowie die Schülerin/den Schüler je nach Interessen, Neigungen, Begabungen und Fähigkeiten für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere und höhere Schulen zu befähigen.
Die Schülerinnen und Schüler werden in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen ihrer Lernfähigkeit entsprechend unterrichtet.
Durch alternative und durch zusätzliche Angebote wie etwa in fremdsprachlichen, kreativen, technischen, kommunikativen Bereichen werden standorterwünschte Profilbildungen erreicht.
Aufnahmevoraussetzung
Für die Aufnahme in die Mittelschule ist der erfolgreiche Abschluss der 4. Schulstufe der Volksschule Voraussetzung. Das Zeugnis muss die Berechtigung zum Aufsteigen aussprechen.
Für die Aufnahme in eine Sonderform der Mittelschule (z.B. „Musik-MS“, „Sport-MS“) ist eine Eignungsprüfung abzulegen.
Leistungsniveaus
In der 5. Schulstufe wird das Notensystem wie in der Volksschule mit der 5-teiligen Notenskala in allen Unterrichtsgegenständen fortgeführt.
Ab der 6. Schulstufe wird bei der Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache zwischen zwei Leistungsniveaus, mit den Bezeichnungen „Standard“ und „Standard AHS “, unterschieden. In beiden Leistungsniveaus sind Noten von 1-5 möglich. Dabei entspricht die Beurteilung
- nach dem Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ der Beurteilung an der AHS-Unterstufe,
- mit „Genügend“ im Leistungsniveau „Standard AHS“ der Beurteilung mit „Gut“ im Leistungsniveau „Standard“,
- mit „Nicht Genügend“ im Leistungsniveau „Standard AHS“ bestenfalls der Beurteilung mit „Befriedigend“ im Leistungsniveau „Standard“,
- mit „Sehr gut“ im Leistungsniveau „Standard“ zumindest der Beurteilung mit „Befriedigend“ im Leistungsniveau „Standard AHS“.
Im Zeugnis wird ausgewiesen, nach welchem der beiden Leistungsniveaus eine Schülerin bzw. ein Schüler beurteilt wurde. Die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zum jeweils anderen Leistungsniveau ist jederzeit möglich.
Förderunterricht
Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes („Frühwarnsystem“) dar, welche der Zielsetzung folgt, Schülerinnen und Schüler, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren.
Der Förderunterricht kann in allen Pflichtgegenständen in Kursform, geblockt oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert erfolgen.
Für Förderunterricht dürfen in jeder Klasse jährlich insgesamt 72 Unterrichtsstunden vorgesehen werden, wobei eine Schülerin/ein Schüler in einem Höchstausmaß von 48 Unterrichtsstunden je Schuljahr gefördert werden darf.
In Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache ist jedenfalls ein Förderunterricht für jene Schülerinnen und Schüler vorzusehen, die eines zusätzlichen Lernangebots bedürfen, weil sie die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder Umstellungsschwierigkeiten wegen eines Schulwechsels haben; nach der Einstufung in Leistungsgruppen kommt dieser Förderunterricht nur mehr für Schülerinnen und Schüler der dritten Leistungsgruppe in Betracht, weiters für jene Schülerinnen und Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen oder deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll.
Ein Förderunterricht kann im Rahmen der den Schulen zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Der Förderunterricht kann in der 1. bis 4. Klasse als Klassen-, Mehrklassen- oder Mehranstaltenkurs geführt werden und ist einem bestimmten Pflichtgegenstand zuzuordnen. Er kann in allen Pflichtgegenständen in Kursform, geblockt oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert durchgeführt werden.
Schülerinnen und Schüler an Mittelschulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag der Schülerin/des Schülers die/der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin/unterrichtende Lehrer feststellt, dass die Schülerin/der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Mittelschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn die Schülerin/der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil sie/er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
Soweit nicht eine solche Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht besteht, können sich Schülerinnen und Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch die unterrichtende Lehrerin/den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für die betreffende Schülerin/den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich die Schülerin/der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung der Lehrerin/des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung der Schulleiterin/des Schulleiters.
Freiwilliges 10. bzw. 11. Schuljahr
Möglichkeit, den allgemeinen Pflichtschulabschluss bis zum 18. Lebensjahr nachzuholen, sofern die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und die Zustimmung der Schulerhalterin/des Schulerhalters sowie die Bewilligung der Schulbehörde 1. Instanz vorliegt (lt. § 32 SchUG, BGBl. Nr. 132/1998).
Externistenprüfung
Es ist möglich, eine Externistenprüfung abzulegen.
Übertritt in eine allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule (mit Matura, zum Beispiel AHS, HTL, HAK, BORG, HLW)
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die erste Klasse der Mittelschule erfolgreich absolviert hat, darf in die zweite Klasse der AHS-Unterstufe wechseln, sofern die Beurteilung in den Gegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik nicht schlechter als „Gut“ ist.
Nach erfolgreichem Abschluss der zweiten, dritten oder vierten Klasse der Mittelschule ist der Übertritt in die nächste Klasse einer höheren Schule möglich. Voraussetzung dafür ist in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine (positive) Beurteilung gemäß dem höheren Leistungsniveau (Standard AHS) oder eine Beurteilung gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau (Standard) nicht schlechter als mit „Gut“.
Aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Dies gilt für den Übertritt in eine allgemeinbildende höhere Schule auch für jene Pflichtgegenstände, die die Schülerin bzw. der Schüler bisher nicht besucht hat, die jedoch in der angestrebten Klasse weiterführend unterrichtet werden.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Mittelschule oder der Sonderschule voraus.
Übertritt in eine mindestens 3-jährige mittlere Schule (ohne Matura, z.B. Fachschule, Handelsschule)
Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe. Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe setzt die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Befriedigend“ voraus.
Aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
Übertritt in die Polytechnische Schule
Der Übertritt in eine Polytechnische Schule steht allen offen.
Übertritt von der AHS-Unterstufe in die Mittelschule
Schülerinnen und Schüler, die eine Schulstufe der AHS-Unterstufe erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt in die nächsthöhere Schulstufe einer Mittelschule zu wechseln.
Aufsteigen in die 6. Schulstufe: Schüler/innen, die in der 5. Schulstufe einer AHS in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt Wiederholungsprüfungen abzulegen. Bei mehr als zwei negativen Beurteilungen müssen sie die 5. Schulstufe in der Mittelschule jedenfalls wiederholen.
Aufsteigen in die 7. und 8. Schulstufe: Schüler/innen, die in der 6. bzw. 7. Schulstufe einer AHS in jenen Pflichtgegenständen, die in der Mittelschule leistungsdifferenziert geführt werden, mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt und werden dort dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet.
Bei der Beurteilung mit „Nicht genügend“ in einem oder zwei nicht differenzierten Pflichtgegenständen sind sie berechtigt Wiederholungsprüfungen abzulegen. Bei mehr als zwei negativen Beurteilungen in nicht differenzierten Pflichtgegenständen muss die Schulstufe auch in der Mittelschule wiederholt werden.
Praxismittelschule der Pädagogischen Hochschule Tirol
Pastorstraße 7, A-6020 Innsbruck, Österreich
Tel.: +43 512 59923 6001 bzw. 6002
Praxis Mittelschule Innsbruck (ph-tirol.at)