Mittelschule

Aufgabe

Die Mittelschule hat die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln, sowie die Schülerin/den Schüler je nach Interessen, Neigungen, Begabungen und Fähigkeiten für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere und höhere Schulen zu befähigen.
Die Schülerinnen und Schüler werden in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen ihrer Lernfähigkeit entsprechend unterrichtet.
Durch alternative und durch zusätzliche Angebote wie etwa in fremdsprachlichen, kreativen, technischen, kommunikativen Bereichen werden standorterwünschte Profilbildungen erreicht.

Aufnahmevoraussetzung

Für die Aufnahme in die Mittelschule ist der erfolgreiche Abschluss der 4. Schulstufe der Volksschule Voraussetzung. Das Zeugnis muss die Berechtigung zum Aufsteigen aussprechen.
Für die Aufnahme in eine Sonderform der Mittelschule (z.B. „Musik-MS“, „Sport-MS“) ist eine Eignungsprüfung abzulegen.

Beobachtungszeitraum / Einstufung

Die Schülerinnen und Schüler werden – entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten und ihrem Wissensstand – nach einem Beobachtungszeitraum, der mindestens 2 Wochen ab Beginn des Unterrichtsjahres, längstens bis zum Ende des 1. Semesters dauert, in den Fächern Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in Leistungsgruppen eingestuft.
Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Mittelschule, die die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen haben und bei denen die Beurteilung in Deutsch, Lesen sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit "Sehr gut" oder "Gut" erfolgte oder die Aufnahmsprüfung erfolgreich abgelegt haben; diese Schülerinnen und Schüler haben mit Beginn des Schuljahres die höchste Leistungsgruppe zu besuchen.
Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit der Schülerin/des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit der Schülerin/des Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren Unterrichtsgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.

Umstufung in höhere und niedrigere Leistungsgruppen

Eine Schülerin/ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn aufgrund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass sie/er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.
Wäre eine Schülerin/ein Schüler während des Unterrichtsjahres mit "Nicht genügend" zu beurteilen, ist sie/er in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist die Schülerin/der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit "Nicht genügend" erfolgt. An Berufsschulen kann eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit "Genügend" erfolgen, wenn die Schülerin/der Schüler zustimmt.
Die Schülerin/der Schüler ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres über die Zuordnung zur Leistungsgruppe schriftlich zu informieren, sofern eine Änderung seit der letzten schriftlichen Information eingetreten ist.

Förderunterricht

Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes („Frühwarnsystem“) dar, welche der Zielsetzung folgt, Schülerinnen und Schüler, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren.
Der Förderunterricht kann in allen Pflichtgegenständen in Kursform, geblockt oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert erfolgen.
Für Förderunterricht dürfen in jeder Klasse jährlich insgesamt 72 Unterrichtsstunden vorgesehen werden, wobei eine Schülerin/ein Schüler in einem Höchstausmaß von 48 Unterrichtsstunden je Schuljahr gefördert werden darf.
In Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache ist jedenfalls ein Förderunterricht für jene Schülerinnen und Schüler vorzusehen, die eines zusätzlichen Lernangebots bedürfen, weil sie die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder Umstellungsschwierigkeiten wegen eines Schulwechsels haben; nach der Einstufung in Leistungsgruppen kommt dieser Förderunterricht nur mehr für Schülerinnen und Schüler der dritten Leistungsgruppe in Betracht, weiters für jene Schülerinnen und Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen oder deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll.
Ein Förderunterricht kann im Rahmen der den Schulen zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Der Förderunterricht kann in der 1. bis 4. Klasse als Klassen-, Mehrklassen- oder Mehranstaltenkurs geführt werden und ist einem bestimmten Pflichtgegenstand zuzuordnen. Er kann in allen Pflichtgegenständen in Kursform, geblockt oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert durchgeführt werden.
Schülerinnen und Schüler an Mittelschulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag der Schülerin/des Schülers die/der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin/unterrichtende Lehrer feststellt, dass die Schülerin/der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Mittelschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn die Schülerin/der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil sie/er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
Soweit nicht eine solche Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht besteht, können sich Schülerinnen und Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch die unterrichtende Lehrerin/den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für die betreffende Schülerin/den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich die Schülerin/der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung der Lehrerin/des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung der Schulleiterin/des Schulleiters.

Freiwilliges 10. bzw. 11. Schuljahr

Möglichkeit, den allgemeinen Pflichtschulabschluss bis zum 18. Lebensjahr nachzuholen, sofern die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und die Zustimmung der Schulerhalterin/des Schulerhalters sowie die Bewilligung der Schulbehörde 1. Instanz vorliegt (lt. § 32 SchUG, BGBl. Nr. 132/1998).

Externistenprüfung

Es ist möglich, eine Externistenprüfung abzulegen.

Übertritt in die AHS

Schülerinnen und Schüler der Mittelschule, deren Jahreszeugnis für die 1., 2. oder 3. Klasse den Vermerk enthält, dass sie im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen haben, und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als "Befriedigend" ist, sind berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die 2., 3. bzw. 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten.
Aufnahmebewerberinnen und Aufnahmebewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmeprüfung abzulegen;
eine Aufnahmeprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, dass die Schulstufe "mit ausgezeichnetem Erfolg" abgeschlossen wurde.
Eine Aufnahmeprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin/der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Mittelschule oder Sonderschule voraus.

Übertritt in die BMHS

Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse der Mittelschule und Schülerinnen und Schüler der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als "Gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als "Befriedigend" ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit "Befriedigend" steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, dass die Schülerin/der Schüler aufgrund ihrer/seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird.
Aufnahmebewerberinnen und Aufnahmebewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmeprüfungabzulegen;
eine Aufnahmeprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, dass die Schulstufe "mit ausgezeichnetem Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2 lit. g des SchUG).
Eine Aufnahmeprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin/der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.


Praxis-Mittelschulen der Pädagogischen Hochschulen
In Innsbruck und in Zams können Schülerinnen und Schüler die Übungsschule besuchen.

Private Mittelschule Kettenbrücke
Schwerpunkt Kommunikation
6020 Innsbruck, Falkstraße 28
Tel. (0512) 58 64 48, Fax (0512) 58 64 48-5
E-Mail: direktion [at] hs-kettenbruecke [dot] tsn [dot] atclass="mailto"


Tagesheimschulen


MS Gabelsbergerstraße, Innsbruck
MS O-Dorf I, Innsbruck
MS Hötting-West, Innsbruck
MS-Leopoldstraße, Innsbruck
MS Pfunds

 

Stand: Oktober 2009 / Mai 2013 / April 2014 /Juli 2016 / März 2019 / März 2020 / Mai 2021